• NEU - Unsere BioTropic Nüsse & Trockenfrüchte aus Bio-Projekten weltweit

    Die BioTropic Familie hat einen großen Zuwachs bekommen! Mit über 30 neuen Produkten im Bereich Nüsse & Trockenfrüchte erweitern wir unser Sortiment...
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  • 🎬 Mehr Mehrweg bei BioTropic: Bananen jetzt in der Klappsteige

    Ab sofort startet die BioTropic mit ihrem Projekt „Mehrwegverpackung für Bananen“ voll durch. Ein Jahr lang wurden die neuartigen, extra für Bananen entwickelten EPS Mehrwegsteigen auf Herz und Nieren geprüft. Mit Bananen in dieser Verpackung muss anders gearbeitet werden als in Pappkartons.
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  • Saisonbeginn für Ingwer und Kurkuma aus Costa Rica

    Es ist der erste Container aus Costa Rica dieses Jahr, der sich nun auf dem Weg nach Europa befindet – gefüllt mit frischem Bio-Ingwer und Bio-Kurkuma. Der Saisonbeginn geht zeitgleich mit dem Beginn des Jahres 2021 einher. Und dieses wird tatsächlich besonders spannend.
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  • SmartFresh: Wenn dein Apfel ein Jahr alt ist...

    Die Äpfel in den Regalen der Märkte sind jetzt am knackigsten, und vor allem eines: natürlich frisch. Doch auch nach Monaten sehen manche Äpfel aus wie neu. Wie ist das möglich?
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  • Bio-Äpfel aus Übersee – ökologisch?

    Warum ein Bio-Apfel aus Übersee einem konventionellen Apfel vorzuziehen ist.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Teil A. Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsbedingungen der BioTropic GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Bestellung oder Lieferung an den Geschäftspartner vorbehaltlos ausführen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Geschäftspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(2) Unsere Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern und diesen gleichgestellten Erzeugern, landwirtschaftliche Betriebe im In- und Ausland sowie für alle künftigen Geschäfte.
(3) Auf die Verträge einschließlich der AGB ist deutsches Recht anwendbar, soweit kein anderes internationales Regelwerk oder Teile eines Regelwerks ausdrücklich berufen ist.
(4) Gerichtsstand ist Duisburg, Deutschland. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

§ 2 Spezifizierung - Zusicherung
(1) Der Verkäufer sichert ausdrücklich zu, dass es sich bei den von ihm angebotenen und veräußerten Waren um landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel handelt, die als Öko-Produkte gekennzeichnet, erzeugt und hergestellt wurden und den ökologischen Anforderungen gemäß
• Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel mit den Anhängen, zur Zeit I-VIII " (EG-Öko-Verordnung) i.V.m. den Basisrichtlinien der "Internationalen Vereinigung der ökologischen Landbaubewegungen (IFOAM),
• Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 DER KOMMISSION vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel;
• Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittelausgangserzeugnisse aus ökologischen Landbau;
• Bestimmungen zur Beibehaltung der Ausnahmeregelung für die Verwendung bestimmter Arten von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial
• Ökokennzeichnungsgesetz vom 15.12.2001
• Ökokennzeichnungsverordnung vom 16.02.2002
• Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens
• Ökolandbaugesetz vom 19.08.2005,
• Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV)
• sowie den jeweiligen Aktualisierungen, Folge- und Durchführungsverordnungen

Die vorgenannte Wiedergabe der Normen ist nicht abschließend. Bestimmungen mit Bezug auf Öko-Lebensmittel können – soweit sie die Qualitätsmerkmal bilden – relevant sein.

(2) Der Erzeuger der Ware versichert, dass er Inhaber oder Träger der jeweiligen staatlichen Kontrollgenehmigungen und Konzessionen einschließlich Zollkonzessionen ist. Erwerben wir die Ware von einem Wiederverkäufer, so versichert dieser, dass er die Kontrollgenehmigungen und Konzessionen vor Erwerb der Waren geprüft hat. Veräußern wir die Ware, so sichern wir zu, dass wir die Kontrollgenehmigungen und Konzessionen vor Veräußerung der Waren geprüft haben.

(3) Der Wiederverkäufer versichert weiter, dass der Import der Ware aus Nicht-EG-Länder gemäß behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigung erfolgte und Zölle gemäß Verordnung (EG) Nr. 3223/94 DER KOMMISSION, vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse sowie Verordnung (EG) Nr. 2200/96 DES RATES, vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse, bereits vollständig entrichtet wurden.


TEIL B: Einkaufsbedingungen

§ 1 Angebote - Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Bestellungen sind von dem Verkäufer umgehend, binnen Tagesfrist, schriftlich zu bestätigen.
(2) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gilt der Preis FCA einschließlich Transportverpackung. Die Rückgabe der Transportverpackung bedarf besonderer Absprache.
(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto 3% Skonto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(4) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben.
(5) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechts stehen uns uneingeschränkt im gesetzlichen Umfang zu.

§ 2 Kontokorrent
(1) Der BioTropic GmbH steht es frei, die Kaufpreisforderung zu begleichen oder in ein Kontokorrent einzustellen. Stellt die Käuferin die Kaufpreisforderung in ein Kontokorrent ein, gilt:
(2) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen, die in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, unterliegen den Regelungen der §§ 355 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Soweit der aktuelle Saldo des Kontokorrentkontos nicht auf der jeweiligen Rechnung der Verkäuferin mitgeteilt wird, verschickt die BioTropic GmbH in regelmäßigen Zeitabständen jeweils per 25. eines jeden Jahresquartals Kontoauszüge. Sowohl die Mitteilung des jeweils mit Übersendung einer Rechnung fortgeschriebenen aktuellen Saldos als auch der Kontoauszug gelten als Rechnungsabschluss. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von einem sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die BioTropic GmbH wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 3 Lieferzeit
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit oder der Liefertermin ist verbindlich.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferfrist nicht eingehalten werden kann.
(3) Soweit in den Bestellungen der Zusatz „ohne Nachfrist“ oder in der Bestellung ein bestimmter Liefertag kalendermäßig bestimmt ist, handelt es sich um ein Fixgeschäft. Seine Erfüllungsmöglichkeit läuft mit dem Verfall des Termins und ohne Inverzugsetzung ab. Als Fixgeschäfte gelten außerdem alle Frühkartoffelgeschäfte, auch ohne den Zusatz „ohne Nachfrist“. Die BioTropic GmbH aber berechtigt, innerhalb von 5 Tagen nach der Terminsüberschreitung eine Nachfrist zu setzen und die Erfüllung auch weiterhin zu verlangen. Wird die Nachrist nicht gesetzt, gilt dies als Rücktritt von dem Vertrag.
(4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzögerungsschaden in Höhe von 3% des Auftragswertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5%. Dem Verkäufer steht das Recht zu, der BioTropic GmbH nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche (Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung) bleiben vorbehalten.

(5) Im Falle der Nichterfüllung können wir
a. Deckungskauf vornehmen, d.h. durch einen Handelsmakler oder unmittelbar Ware gleicher Qualität, Herkunft und Aufmachung, wie in der Bestellung vorgesehen, kaufen, oder
b. Ohne Deckungskauf die Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Tagespreis am Tage des Rücktritts vom Vertrag verlangen, oder
c. Entgangenen Gewinn beanspruchen
Unabhängig von dem gewählten Rechtsbehelf ist der Verkäufer verpflichtet, den uns durch seine Nichterfüllung entstandenen zusätzlichen Schaden wie beispielsweise von uns verauslagte Transport-, Lager- Sortier- und Packkosten, entgangener Gewinn zu ersetzen.

§ 5 Gefahrenübergang / Versand
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung FCA vereinbart. Ein Versand erfolgt nach unserer Wahl. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendungen an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Die Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft an uns hat keine Auswirkung auf den Gefahrübergang.

§ 6 Mängelgewährleistung
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Mängeln ist. Als Mängel gelten im Sinne dieser Bestimmung:
a. Differenzen in der Kalibrierung, Handelsklasse, Sorte, Herkunft, Erzeugungsgebiet zur bestellten Ware,
b. Differenzen in der Mengen- und Stückzahl zur bestellten Ware,
c. Überschreitung der erlaubten Rückstandshöchstmenge,
d. Fehlender Erzeugernachweise gemäß Teil A, § 2 „Spezifizierung“ sowie sonstige Verstöße gegen die zugesicherten Eigenschaften
e. Fäule (Trockenfäule, Nass- und Braunfäule) sowie Obst- und Gemüsekrankheiten, Keimung, Beschädigungen, Schorf und Silberschorf.
f. Bei Kartoffeln gelten zusätzlich die Artt. 7-17 Geschäftsbedingungen RUCIP 2000 sowie die dort festgesetzten Toleranzen
Die Aufstellung ist exemplarisch. Als Mangel ist jede Abweichung von der bestellten Ware anzusehen. Die einschlägigen RUCIP 2000 Bedingungen aus Artt. 28,29,30 sind ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Beim Empfang der Ware / Entladung wird diese durch uns oder von uns beauftragten Dritten / Packbetrieb auf Mängel i.S.v. § 6 1 Ziff. a, b, e, f untersucht. Dies erfolgt regelmäßig innerhalb von 2 Tagen nach Empfang der Ware am endgültigen Bestimmungsort.
(3) Rückstandsproben erfolgen stichprobenartig. Sollte sich der Verdacht eines erhöhten Rückstandes i.S.d. RHmV ergeben, so sind wir berechtigt, Stichproben auf Kosten des Verkäufers von einem von uns zu beauftragenden Labor innerhalb von 5 Tagen sachverständig prüfen zu lassen.
(4) Mängel werden wir unverzüglich, spätestens 3 Werktagen nach Abschluss der Begutachtung, dem Verkäufer fernschriftlich oder telefonisch mitteilen. Der Verkäufer muss seine Antwort innerhalb von spätestens 1 Tag fernschriftlich zusenden und sich verbindlich zu den festgestellten Mängeln und der weiteren Vorgehensweise – insbesondere zur einstweiligen Aufbewahrung und zum Notverkauf der Ware - äußern. Erfolgt hierzu keine Mitteilung, werden wir – nachdem wir das zur Beweissicherung Erforderliche unternommen haben, die für uns wirtschaftlichste Lösung wählen. Insoweit ist § 379 HGB entsprechend auszulegen.
(5)Soweit ein Mangel vorliegt, können wir nach unserer Wahl Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung, Minderung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Im Fall der Mangelbeseitigung und Rückabwicklung des Vertrages ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung / Rückabwicklung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Begutachtungs-, Transport-, Lager-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, unabhängig davon, ob sich diese dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden, und gleich aus welchen Rechtsgründen, bleiben vorbehalten.
(6) Ein Rückgriff gegenüber dem Verkäufer wegen zurückgenommener mangelhafter Ware, wegen Minderungen des Kaufpreises oder Aufwendungsersatz des Bestellers gegenüber dem Verbraucher bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Stand 2008

 

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